Die Veranlagung gem § 42 EStG dient der Feststellung des Jahreseinkommens im abgelaufenen Kalenderjahr und wird mit Hilfe einer Steuererklärung bekannt gegeben. Die Einkommensteuerschuld wird durch die Veranlagung bescheidmäßig festgesetzt. Die Steuererklärung hat entweder elektronisch bis zum 30. 6. des Folgejahres (grundsätzlich verpflichtend über FinanzOnline) oder in Papierform bis zum 30. 4. des Folgejahres (bei Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung) einzulangen. Ausnahme hiervon ist die sog Quotenregelung von Parteienvertretern (Steuerberate, Rechtsanwälte).