Bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten wird aus Vereinfachungsgründen eine Abzugssteuer von 10 % einbehalten.
Bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten wird aus Vereinfachungsgründen eine Abzugssteuer von 10 % einbehalten.