Der Lohnsteuerabzug ist vom inländischen Dienstgeber bei der Gehalts-/Lohnberechnung zu berechnen, einzubehalten und dem Finanzamt bis zum 15. des Folgemonats abzuführen. Der Dienstgeber haftet für die richtige Einbehaltung und Abfuhr, jedoch schuldet der Arbeitnehmer/Angestellte sie. Der Lohnsteuerabzug kommt nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vor. Basis der Lohnsteuerberechnung stellt der umgerechnete Jahrestarif, der dem ESt-Tarif entspricht, dar. Die Lohnsteuerbemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn abzüglich der im § 62 EStG angeführten Beträge.