Der Urlaubsanspruch sowie das Urlaubsausmaß sind für Arbeiter und Angestellte einheitlich im UrlG geregelt. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Dienstjahren 30 Werktage, ab Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage. Der Urlaubsanspruch entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres aliquot nach der zurückgelegten Zeit, danach in voller Höhe. Ab dem zweiten Urlaubsjahr gebührt der Urlaub bereits am Beginn des Urlaubsjahres in voller Höhe. Der Urlaubsanspruch entsteht kraft Gesetzes und kann nicht abbedungen werden.