Unter Streik wird ganz allgemein die geplante Verweigerung der Arbeit durch eine Mehrzahl der Arbeitnehmer verstanden. Ziel des Streiks ist dabei die Erreichung oder Vereitelung eines bestimmten, angestrebten Zwecks. Für das Arbeitsrecht von zentralem Interesse ist dabei die Frage, wie die Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers am Streik zu qualifizieren ist, insb, ob diesem für die Zeit der Streikteilnahme ein Entgeltanspruch zusteht und ob er dem Arbeitgeber für einen allfälligen entstandenen Schaden einzustehen hat.