Die in den Tarifposten des § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine „Urkunde“ im Sinne des GebG errichtet wird. Die Erfüllung des gebührenrechtlichen Urkundenbegriffs ist damit in Verbindung mit den in § 16 GebG normierten Voraussetzungen für die Entstehung der Gebührenschuld von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der Gebührenpflicht.