§ 16 GebG regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld für ein beurkundetes Rechtsgeschäft. Dieser Zeitpunkt ist ua maßgebend für den Fristenlauf in Zusammenhang mit der Anzeigepflicht gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte bzw mit der Selbstberechnung von Gebühren. Darüber hinaus ist die Erfüllung eines der in § 16 GebG definierten Tatbestände (neben dem Vorliegen einer Urkunde) von wesentlicher Bedeutung dafür, ob für ein Rechtsgeschäft überhaupt eine Gebühr anfällt. Daraus lassen sich vor allem im Falle einer Auslandsbeurkundung Strategien zur Gebührenvermeidung ableiten.