Das Gebührengesetz unterwirft bestimmte, taxativ aufgezählte Schriften und Amtshandlungen sowie bestimmte – ebenso taxativ aufgezählte – (beurkundete) Rechtsgeschäfte einer Gebühr. Trotz ihrer Bezeichnung als „Gebühr“ handelt es sich dabei jedoch um Steuern, für die grundsätzlich die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der BAO gelten.
Systematik des GebG
Das GebG 1957 sieht zwei Arten von Gebühren vor: