Urheber kann immer nur eine natürliche Person als Schöpfer sein. Juristischen Personen (zB als Dienstgeber) können nur Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen eingeräumt werden. Dem Urheber stehen einerseits Urheberpersönlichkeitsrechte zu, die zu einem großen Teil unverzichtbar und unübertragbar sind und dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienen, andererseits Verwertungsrechte, die Dritten eingeräumt werden können.