Dem Urheber stehen einerseits Urheberpersönlichkeitsrechte zu, die zu einem großen Teil unverzichtbar und unübertragbar sind und dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienen, andererseits Verwertungsrechte, die Dritten eingeräumt werden können und auf die wirtschaftliche Nutzbarmachung gerichtet sind.