In praktisch allen Arbeitsverhältnissen werden von Arbeitnehmeren „Werke“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes geschaffen (zB Texte, Grafiken, Logotype, Zeichen, Fotos, Videos etc). Arbeitgeber haben berechtigtes Interesse, diese von Arbeitnehmern geschaffenen Werke für sich zu nutzen und auch zu verwerten, wobei eine ausdrückliche Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag meist nicht getroffen wird. Anders als das Arbeitsrecht sieht das Urheberrecht nämlich keine Regelung vor, dass das Ergebnis der Arbeit den Arbeitgebern zusteht (§ 415 ABGB).