Die Regelungen über den Unternehmensübergang nach §§ 38 f UGB dienen der Erleichterung der Übertragung von Unternehmen im Weg des sog Asset Deals, bei der im Zweifel alle zum Unternehmen gehörenden, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse auf den Erwerber übergehen. Die Übertragung erfolgt im Weg der Einzelrechtsnachfolge. Die dazu allerdings sonst (zumeist) erforderliche Zustimmung Dritter ist nicht erforderlich. Stattdessen können Dritte dem Übergang ihrer Rechtsverhältnisse grds widersprechen, wodurch die Übertragung ex tunc wegfällt.