§ 40 UGB sieht für die Fortführung eines zu einem Nachlass gehörenden Unternehmens durch einen Erben eine besondere Erbenhaftung vor, die neben die von der Erbantrittserklärung abhängige, allgemeine Erbenhaftung tritt. Unter besonderen Voraussetzungen – Einstellung des Unternehmens oder Haftungsausschluss in sinngemäßer Anwendung des § 38 Abs 4 UGB – kann die Erbenhaftung ausgeschlossen werden.