Die Bestimmungen zu freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen (§§ 21 ff StGB, §§ 429 ff StPO) dienen dem Schutz der Gesellschaft vor der oftmals besonderen Gefährlichkeit psychisch kranker, suchtkranker und gewohnheitsmäßiger Rechtsbrecher, der mit dem Schuldstrafrecht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen werden kann. Das österreichische Strafrecht sieht daher ein nebeneinander bestehendes System von Strafen und vorbeugenden Maßnahmen vor.