Unter dem landläufigen Begriff der „elektronischen Fußfessel“ wird nach den §§ 156b ff StVG der „Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest“ verstanden. Hierbei handelt es sich um eine besondere – und eher noch junge – Form des Strafvollzugs, welche es dem Straftäter erlaubt, seine Haftstrafe im privaten Umfeld zu verbüßen. Auch bei der Untersuchungshaft ist ein Vollzug mittels Hausarrest denkbar und gesetzlich in § 173a StVO vorgesehen.