Die Einleitung des Vollzugs einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe kann vom Gericht wegen Haftunfähigkeit (Vollzugsuntauglichkeit) aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Invalidität, Schwangerschaft und Entbindung oder anderer triftiger Gründe, wie zB der Gewährleistung des Unterhalts von Angehörigen oder der Aufrechterhaltung des Betriebs, in dem der Verurteilte arbeitet, oder zur Gutmachung eines durch die Straftat entstandenen Schadens aufgeschoben werden. In vereinzelten Fällen ist jedoch ein Strafaufschub auch noch nach bereits erfolgtem Strafantritt denkbar.