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Strafrechtliche Entschädigung

StrafrechtStrafvollzugVrbaJänner 2026

Nach dem StEG 2005 haftet der Bund für alle Schäden, die eine natürliche Person wegen des Entzuges der persönlichen Freiheit im Dienste der Strafjustiz oder wegen der Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht erleidet.

Entzug der persönlichen Freiheit

Der Geschädigte hat Anspruch auf Entschädigung, wenn er in einem gerichtlichen Strafverfahren oder zum Zwecke der Strafrechtspflege

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