Mit dem gesellschaftsrechtlichen Begriff der Umwandlung werden mehrere Fälle erfasst. Im Grunde sind Umwandlungen zu differenzieren, bei denen Vermögen übertragen wird („übertragende Umwandlungen“), und Umwandlungen, bei denen bloß die Rechtsform geändert wird („formwechselnde Umwandlungen“). Anzuwendende Rechtsvorschriften sind für formwechselnde Umwandlungen von Kapitalgesellschaften §§ 239 – 253 AktG und § 26 FlexKapGG (vgl auch § 38 PSG, § 27a SparkassenG) und für übertragende Umwandlungen das UmwG. Grenzüberschreitende Umwandlungen in der EU sind mittlerweile im EU-UmgrG geregelt.