Der gesellschaftsrechtliche Begriff der Verschmelzung bedeutet im Grunde die Übertragung des gesamten Vermögens einer (oder mehrerer) übertragenden/r Gesellschaft(en) auf eine andere übernehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft für die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften finden sich insb in den §§ 219 ff AktG und §§ 96 ff GmbHG, die subsidiär auch für die FlexCo gelten (§ 1 Abs 2 FlexKapGG). Die grenzüberschreitende Verschmelzung innerhalb der EU wird mittlerweile durch das EU-UmgrG geregelt.