Grundstücksumsätze sind grds unecht von der Umsatzsteuer (USt) befreit. Wurde das Grundstück jedoch bebaut und die hierbei entstandene Vorsteuer (VSt) geltend gemacht, schließt das UStG beim Verkauf des Grundstücks unter Geltendmachung der unechten USt-Befreiung das Privileg des VSt-Abzugs aus. Die Folge ist eine nachträgliche Berichtigung der USt für die betreffenden Umsätze. Seit 1998 besteht daher die Möglichkeit, hinsichtlich des Grundstückumsatzes zur USt zu optieren. Hierdurch erhöht sich der Kaufpreis um 20 %, jedoch bleibt das Recht auf VSt-Abzug hinsichtlich der Bebauung erhalten.