Grundsätzlich erfolgt die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft nach § 24 Abs 1 WEG in der Eigentümerversammlung, jedoch können Beschlüsse auch auf anderem, etwa schriftlichem Weg, zustande kommen. Konkret bestehen hier die Möglichkeiten des Umlaufbeschlusses im additiven Verfahren oder auf sonstige Weise. An sonstige Umlaufbeschlüsse werden keine Formerfordernisse gestellt; zu beachten sind jedoch der Rechtsanschein der Beschlussfassung, die Gelegenheit zur Äußerung für alle Wohnungseigentümer innerhalb der Frist sowie die Bekanntgabe des Beschlussergebnisses.