§ 38 WEG dient dem Schutz des Wohnungseigentümers bzw des Wohnungseigentumsbewerbers vor Vereinbarungen, welche seine Nutzungs- und Verfügungsrechte einschränken. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf bereits vom Wohnungseigentumsorganisator vereinbarten Mietverträgen über bestimmte Teile der Liegenschaft, Bestimmungen über die Beauftragung zukünftiger Instandhaltungsarbeiten und Vereinbarungen über Vor- und Wiederkaufsrechte. Weitere Fälle sind beschränkende Vereinbarungen hinsichtlich bestimmter, im ABGB festgelegter Rechte (bspw §§ 918 bis 924 ABGB) sowie über Vertragsstrafen und Reugelder.