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Transparenzgebot

SchuldrechtVerbraucherrechtGelbmannOktober 2024

Das Transparenzgebot in § 6 Abs 3 KSchG besagt, dass eine in AGB enthaltene unklare oder unverständliche Vertragsbestimmung unwirksam ist. Gesetzwidrig idS sind daher Klauseln, die sprachlich unklar sind bzw deren Regelungsgehalt dem Verbraucher nicht ohne Weiteres erschließbar ist oder die die Rechtslage für den Durchschnittsverbraucher falsch darstellen.

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