Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet sein Arbeitsverhältnis. Das BAG und die GewO 1859 legen ausdrücklich fest, dass der Tod des Arbeiters bzw. Lehrlings das Arbeits- bzw Ausbildungsverhältnis beendet. Bei Angestellten folgt die Beendigungswirkung daraus, dass der Angestellte die Dienstleistung höchstpersönlich zu erbringen hat. Hinsichtlich der Ansprüche in Zusammenhang mit dem Todesfall ist zu unterscheiden zwischen solchen, die in den Nachlass des Verstorbenen fallen, und Ansprüchen, die direkt den Erben zustehen. Diese Unterscheidung ist auch steuerlich bedeutsam.