Der Tod des Arbeitgebers hat auf das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich keine Auswirkungen. Anderes gilt, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, das höchstpersönliche Dienstleistungen gegenüber dem Arbeitgeber zum Inhalt hatte, oder wenn der Arbeitgeber Lehrlingsausbildner war und nicht ohne unnötigen Aufschub ein neuer Ausbildner bestellt wird. Die Verlassenschaft nach dem Arbeitgeber tritt in das Vertragsverhältnis ein. Der Tod eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft ändert an der Rechtsperson der Kapitalgesellschaft und dem Arbeitsverhältnis zu ihr nichts.