Eine Teilzeitbeschäftigung liegt dann vor, wenn das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitszeitausmaß unter dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitausmaß liegt. Die einzelnen Kollektivverträge legen das Normalarbeitszeitausmaß für die jeweilige Branche fest. Daraus ergibt sich, dass bei ein- und demselben Arbeitszeitausmaß in einer Branche Vollzeit- und in einer anderen Teilzeitbeschäftigung vorliegen kann. Vom Ausmaß der Arbeitszeit ist ihre Lage zu unterscheiden. Die Lage ist die uhrzeitmäßige Festlegung der Arbeit an den jeweiligen Wochentagen.