Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen gemäß § 19d Abs 6 AZG wegen der Teilzeitarbeit gegenüber den Vollzeitbeschäftigten in keiner Weise benachteiligt werden. Sie haben zumindest im Verhältnis ihres Arbeitszeitausmaßes zum Arbeitszeitausmaß eines Vollzeitbeschäftigten alle Ansprüche wie die Vollzeitbeschäftigten auch. Dieser Grundsatz wird auch pro-rata-temporis genannt. Insbesondere dürfen Teilzeitbeschäftigte auch nicht von freiwilligen Sozialleistungen ausgenommen werden.