Neben dem gem § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversicherten Personenkreis gibt es auch Personengruppen, die nur der Krankenversicherung oder nur der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen. Dies sind sog Teilversicherte. Alle der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 4 GSVG unterliegenden Personen sind nach dem ASVG in der Unfallversicherung teilversichert, da das GSVG über die Unfallversicherung keine eigenen Regelungen enthält. Auch im Bereich des FSVG besteht die Möglichkeit einer Teilversicherung.