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GSVG – Ausnahmen von der Versicherungspflicht

SozialversicherungBeitragsrecht - GSVGNogglerJuli 2024

Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG tritt grundsätzlich ab Eintritt der in § 2 GSVG angeführten Voraussetzungen ein. Es existiert jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Sie lassen sich in Ausnahmetatbestände in der Kranken- und Pensionsversicherung, Ausnahmetatbestände ausschließlich in der Krankenversicherung und ausschließlich in der Pensionsversicherung unterteilen. 

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