Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG tritt grundsätzlich ab Eintritt der in § 2 GSVG angeführten Voraussetzungen ein. Es existiert jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Sie lassen sich in Ausnahmetatbestände in der Kranken- und Pensionsversicherung, Ausnahmetatbestände ausschließlich in der Krankenversicherung und ausschließlich in der Pensionsversicherung unterteilen.