Jeder Miteigentümer einer Liegenschaft hat den Gestaltungsanspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilung, nicht aber ein Recht auf Austritt oder Ausschluss. Die Aufhebungshindernisse der „Unzeit“ und „Nachteil für die Übrigen“ verhindern schon das Entstehen des Aufhebungsanspruchs und können zu einem angemessenen, unvermeidlichen Aufschub der Aufhebung, nicht aber zu einem Verzicht auf unabsehbare Zeit führen.