Unter Naturalteilung versteht man die Zerlegung einer gemeinschaftlichen Sache in körperliche Teile. Die Realteilung beweglicher Sachen erfolgt durch Zuweisung einzelner Sachen an die Teilhaber; bei Wertunterschieden erfolgen Ausgleichszahlungen. Bei der Naturalteilung von Liegenschaften bedeutet dies, dass die Liegenschaft real in mehrere Teilflächen aufgeteilt wird, die wertmäßig den Anteilen der Miteigentümer entsprechen. Dabei muss nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden. Ist dies nicht möglich, ist nur eine Zivilteilung zulässig.