Die bei schlichtem Miteigentum erzielten Nutzungen und Lasten werden nach § 839 ABGB unter den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile aufgeteilt. Bei Zweifeln über die Anteilsgröße zB im Rahmen einer Vereinbarung unter den Miteigentümern ist von gleich großen Anteilen auszugehen. Von diesem Verteilungsschlüssel kann - auch konkludent - abgewichen werden. Abrechnungsansprüche unter (verwaltenden) Miteigentümern sind im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Im Wohnungseigentumsrecht und damit auch im Mischhaus gelten die §§ 32 (Aufwendungen) und 33 (Erträge) WEG 2002.