Die grundbücherlich einzuverleibende oder vorzumerkende Vorrangseinräumung ist ein Vertrag zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Berechtigten, mit dem die grundsätzlich durch das Einlangen einer Eingabe beim Grundbuchsgericht festgelegte Rangordnung verbücherter Rechte abgeändert wird. Ist das zurücktretende Recht eine Hypothek, so ist die Einwilligung auch des Liegenschaftseigentümers erforderlich.