Mit der Teilungsklage wird der schuldrechtliche Aufhebungsanspruch unter den Miteigentümern umgesetzt. Die Aufhebung kann von jedem Miteigentümer einseitig verlangt werden, wobei am Teilungsprozess sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft beteiligt sein müssen. Die Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch ist zulässig. Ziel einer Teilungsklage ist vorrangig – soweit zulässig – die Realteilung (auch durch Wohnungseigentumsbegründung) und nur alternativ die Zivilteilung durch Versteigerung. Erfolgt die Klagsführung zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen, ist mit Klagsabweisung vorzugehen.