Ein Superädifikat (Überbau iSd § 435 ABGB) liegt vor, wenn auf fremdem Grund ein Bauwerk in der Absicht aufgeführt wird, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss äußerlich erkennbar sein. Es handelt sich dabei um eine bewegliche Sache, sodass die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zulässig ist und § 367 ABGB Anwendung findet. Allerdings finden auch einzelne Bestimmungen über unbewegliche Sachen Anwendung, so zB bei Eigentumsübertragung ist das Urkundenhinterlegungssystem nach dem UHG heranzuziehen und es gilt die lange Gewährleistungsfrist.