Die eigenmächtige Herstellung eines dem Recht entsprechenden Zustandes (Selbsthilfe) ist im Allgemeinen nicht gestattet. Hilfe ist bei der Behörde zu suchen. Selbsthilfe ist nur dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Grenzen der Notwehr nicht überschritten werden. Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Selbsthilfe zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen, wenn auch allenfalls schuldlosen oder straffreien Angriffes auf Leben, Freiheit oder Vermögen.