Das FinStrG sieht primär Geld- und subsidiär bzw in bes Fällen Freiheitsstrafen vor. Abgesehen von § 38a Abs 2 lit a iVm Abs 1, §§ 39 und 40 mit primären Freiheitsstrafen ist die Geld- als Hauptstrafe anzusehen und zwingend zu verhängen. Daneben bestehen der Verfall bzw Wertersatz als Nebenstrafen. Für Verbände gibt es die Verbandsgeldbuße. Eine weitere Nebenfolge kann der Entzug von Berechtigungen (§ 27) sein. Die Strafen im FinStrG sind bei Verkürzungsdelikten als Geldsummenstrafen ausgestaltet, weshalb sich die Strafhöhe als Prozentsatz des Schadens (bspw der Abgabenverkürzung) bemisst.