Das FinStrG stellt nicht nur die tatsächlich vollendete Tat, sondern auch den Versuch unter Strafe (§ 13 FinStrG).
Beim Rücktritt vom Versuch gibt der Täter die Tatausführung auf bzw wenn mehrere Personen beteiligt sind, verhindert er den Erfolg oder wendet ebendiesen ab. Sofern der Täter die Voraussetzungen für den Rücktritt vom Versuch erfüllt, wird die Strafbarkeit aufgehoben und er verwirklicht einen Strafaufhebungsgrund.