Das FinStrG sieht primär Geldstrafen und subsidiär bzw in besonderen Fällen Freiheitsstrafen vor. Abgesehen von § 38a Abs 2 lit a und § 39 mit primären Freiheitsstrafen ist die Geldstrafe als Hauptstrafe anzusehen und zwingend zu verhängen. Daneben bestehen der Verfall bzw Wertersatz als Nebenstrafen. Für Verbände ist zudem die Verbandsgeldbuße vorgesehen. Eine weitere Nebenfolge kann der Entzug von Berechtigungen (§ 27 FinStrG) sein. Die Strafen im FinStrG sind als Geldsummenstrafen ausgestaltet, weshalb sich die Strafhöhe als Prozentsatz des Schadens (bspw der Abgabenverkürzung) bemisst.