Der Begriff „Beteiligung“ stellt den Oberbegriff für die in § 11 FinStrG normierten Täterschaftsformen dar. Personen können ein Finanzvergehen als unmittelbarer Täter, Bestimmungs- sowie als Beitragstäter begehen. Alle drei Arten der Beteiligung sind rechtlich gleichwertig. Der unmittelbare Täter setzt die Ausführungshandlung, der Bestimmungstäter weckt durch das Bestimmen den Tatentschluss des unmittelbaren Täters und der Beitragstäter fördert und erleichtert die Tatausführung. Dabei haftet jeder Beteiligte iSd § 11 FinStrG unabhängig von weiteren Beteiligten jeweils für seine Schuld.