Der Irrtum ist die falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Ein Tatbildirrtum – der Täter irrt über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmales – schließt auf der Tatbestandsebene das Vorliegen eines Vorsatzes aus. Es liegt somit kein Unrecht vor und die Strafbarkeit entfällt (Negation des § 8 FinStrG). Der Verbotsirrtum des § 9 FinStrG schließt auf Schuldebene die Schuld des Täters aus. In der Praxis ist die Unterscheidung zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum zu vernachlässigen, da ein Irrtum über Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht idR ein Tatbestandsirrtum ist.