Obige Abgrenzung hat im Finanzstrafrecht weitreichende Bedeutung. Das FinStrG enthält Tatbestände, die nur bei Vorsatz strafbar sind, sowie auch solche, für die bei grober oder sogar bereits leichter Fahrlässigkeit Strafbarkeit besteht, wobei dafür mildere Strafen vorgesehen sind. Nur bei vorsätzlichen Finanzvergehen können subsidiär Freiheitsstrafen vorgesehen werden. Gerichtszuständigkeit kann – abgesehen von zusammentreffenden – nur für vorsätzliche Finanzvergehen begründet werden.