Hat der Betriebsinhaber den Betriebsratsvorsitzenden von der Absicht, einen Arbeitnehmer zu kündigen informiert, hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, eine möglichst klar formulierte Stellungnahme abzugeben, von der – ja nach Art der Stellungnahme (Widerspruch, Zustimmung, keine Erklärung) – unterschiedliche Rechtsfolgen abhängen. Eine vor Ablauf der einwöchigen Frist ausgesprochene Kündigung ist idR rechtsunwirksam. Die Kündigung ist möglichst bald nach der erfolgten Stellungnahme des Betriebsrates auszusprechen, der Betriebsrat muss auch vom erfolgten Kündigungsausspruch verständigt werden.