Vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers muss der Betriebsinhaber den Betriebsratsvorsitzenden des zuständigen Betriebsrats von der Kündigungsabsicht verständigen. Dabei bestehen keine Formvorschriften, eine schriftliche Verständigung ist aber zu empfehlen. Der Betriebsrat hat eine Woche Zeit, eine Stellungnahme abzugeben, von der – ja nach Art der Stellungnahme – unterschiedliche Rechtsfolgen abhängen. Eine vor Ablauf der einwöchigen Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, der Betriebsrat hat eine Stellungnahme bereits abgegeben.