Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, kann eine einvernehmliche Lösung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen rechtswirksam nicht vereinbart werden (= Sperrfrist). Eine allfällige Rechtsunwirksamkeit ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der zweitägigen Sperrfrist schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Sperrfrist zu erfolgen.