Die sog Sprungeintragung stellt eine scheinbare Ausnahme vom Grundsatz des bücherlichen Vormanns dar. Bei mehreren aufeinander folgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen kann der letzte Erwerber die unmittelbare Eintragung des Rechts auf seine Person begehren (ohne zuvor die inzwischen gegenstandslos gewordenen Zwischeneintragungen bewirken zu müssen), sofern jeder der Zwischenerwerber das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art erworben hat.