Wird eine hypothekarisch gesicherte Forderung beglichen, so kann der Eigentümer zugleich mit der Löschung des Pfandrechts die Anmerkung im Grundbuch erwirken, dass die Eintragung eines neuen Pfandrechts im Rang des gelöschten vorbehalten bleibt. Da die Pfandstelle durch die Anmerkung und nicht durch den Bucheintrag der materiell bereits erloschenen Hypothek freigehalten wird, kann der Eigentümer mit der Eintragung eines neuen Pfandrechts zuwarten, ohne dabei befürchten zu müssen, dass der noch eingetragene Gläubiger die Hypothekarforderung rechtswidrig an einen gutgläubigen Dritten überträgt.