Die grundbücherliche Rangordnung ist Ausfluss des sachenrechtlichen Grundsatzes, wonach der zeitlich Frühere der rechtlich Stärkere ist. Sie besagt, dass sich die Wirkung einer bücherlichen Eintragung im Verhältnis zu anderen Eintragungen nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe beim Grundbuchsgericht bestimmt. Die Rangordnung zeigt sich darin, dass Eintragungen, die mit einer im Rang vorgehenden Eintragung unvereinbar sind, unzulässig sind. Miteinander vereinbare Eintragungen können dagegen bewilligt werden, der früher beantragten Eintragung kommt jedoch der Vorrang zu.