Dem Arbeitnehmer werden zur Verrichtung seiner Arbeitsverpflichtungen sowohl Betriebseinrichtungen als auch Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Dabei ist der Arbeitnehmer schon aufgrund seiner Treuepflicht angehalten, mit diesem ihm anvertrauten Firmeneigentum sorgfältig und schonend umzugehen. Der Arbeitgeber kann zu diesem Zweck einseitig Nutzungsregelungen festlegen. Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel können aber auch mittels Betriebsvereinbarung geregelt werden.