Eine Haftung des Arbeitnehmers für Schäden an betrieblichen Einrichtungen und Arbeitsmitteln (zB Firmen-Kfz) kommt in Betracht, wenn der Schaden durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers verursacht wurde. Dabei sind grundsätzlich die Mäßigungskriterien des DHG (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz) zu beachten, die den durch den Arbeitnehmer zu ersetzenden Schaden teilweise stark reduzieren.